Satzung für den RDB e.V.

vom 02. Juni 2012
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen RDB e.V., Ring Deutscher Bergingenieure, der Ring von Ingenieuren, Technikern und Führungskräften. Der Ring hat seinen Sitz in Essen und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Ringes ist:
Fachliche Fortbildung in technischen und gesellschaftliche Bereichen,
Erfahrungsaustausch angewandter Techniken und Arbeitsverfahren,
Wahrung der berufsständischen Interessen,
Erhaltung und Pflege des bergmännischen Brauchtums,
Förderung der bergmännischen Kameradschaft.
Der RDB ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral.
§ 3 Rechtsschutz
Der RDB e.V. berät und vertritt seine Mitglieder in Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem Arbeits- oder Dienstverhältnis, der sozialen Versorgung sowie sonstigen beruflichen Belangen stehen. Eine Beratung und Vertretung wird auch aus Anlass des Verdachtes des fahrlässigen Fehlverhaltens während der Arbeits- oder Dienstzeit sowie der Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen, welche im Zusammenhang mit dem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen nach Maßgabe der geltenden Rechtsschutzrichtlinien gewährt.
§ 4 Zeitschrift
Zur Information seiner Mitglieder und zur Unterrichtung der Öffentlichkeit gibt der RDB die Zeitschrift "bergbau" heraus.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des RDB kann werden:
wer einen Ausbildungsabschluss besitzt, der zur technischen Führungskraft im Bergbau befähigt,
wer einen Abschluss besitzt, der zur Führungskraft in technischen oder vergleichbaren Bereichen befähigt,
Dozenten, Lehrer, Studierende und Fachschüler in technischen oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Der Hauptvorstand kann auf Vorschlag des Erweiterten Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein und gegen das Vereinsvermögen..
1. Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er ist dem Vorstand des zuständigen Bezirksvereines bzw. bei Einzelmitgliedern dem Hauptvorstand des RDB mindestens 6 Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied bleibt verpflichtet, die Beiträge bis zum Ende des betreffenden Quartals zu bezahlen.
2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
(a) auf Vorschlag des Ehrenrates durch den Hauptvorstand des RDB, wenn es sich einer ehrenrührigen Handlung schuldig gemacht hat,
(b) auf Beschluss des Hauptvorstandes des RDB e. V., wenn es schuldhaft mit der Bezahlung der Beiträge länger als 6 Monate im Rückstand geblieben ist, sofern es nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 4 Wochen zahlt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Einspruch beim Erweiterten Vorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.
§ 8 Beiträge
Die Höhe des Beitrages zum RDB e.V. wird durch die Delegiertenversammlung festgelegt. Ihr obliegt gleichzeitig die Aufteilung des Betrages zwischen den Bezirksvereinen und der Geschäftsstelle des RDB. Jedes Mitglied hat für die Entrichtung der Beiträge, die mindestens vierteljährlich im Voraus zu zahlen sind, selbst zu sorgen (Bringschulden).
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Organe des Vereins
der Hauptvorstand
der Erweiterte Vorstand
die Delegiertenversammlung
§ 11 Hauptvorstand
Der Hauptvorstand vertritt den RDB nach außen und führt die Geschäfte des Vereins.
Der Hauptvorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Schatzmeister
sowie 3 weiteren Vorstandsmitgliedern mit der Benennung 1, 2 und 3.
Der Hauptvorstand wählt aus seiner Mitte den Schriftführer.
Alle Hauptvorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Den RDB e.V. im Sinne des § 26 BGB vertreten:
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes kann das frei gewordene Vorstandsamt durch ein anderes Vorstandsmitglied vorübergehend wahrgenommen werden, wobei das Amt des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und das des Schatzmeisters nicht personenidentisch besetzt werden darf. Jedes Mitglied hat, auch bei Ämterhäufung, eine Stimme.
§ 12 Erweiterter Vorstand
Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
dem Hauptvorstand,
den Vorsitzenden, den Geschäftsführern und den Schatzmeistern der Bezirksvereine oder deren Stellvertretern,
je einem Angehörigen der Lehrkörper der Lehranstalten nach § 5,
je einem Angehörigen der Schülermitverwaltung bzw. des AStA der Bildungseinrichtungen, gemäß § 5.
Die unter Punkt 3 und 4 genannten Personen werden auf Vorschlag der Bezirksvereine vom Hauptvorstand benannt und müssen Mitglieder des RDB e.V. sein.
Den Vorsitzenden der im RDB bestehen Ausschüsse und des Ehrenrates,
einem zusätzlichen Vertreter für je vollständige 300 Mitglieder der Bezirksvereine.
Der Erweiterte Vorstand des RDB e.V. tritt zur Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des RDB e.V. zusammen, jedoch mindestens in dem Jahr, in dem kein Delegiertentag stattfindet. Der Erweiterte Vorstand wird vom Hauptvorstand rechtzeitig mit Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Erweiterte Vorstand hat eine Geschäfts- und Wahlordnung zu erlassen.
Den Vorsitz des Erweiterten Vorstandes führt der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Hauptvorstandes. Der Hauptvorstand ist verpflichtet, sich an die Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes zu halten.
§ 13 Delegiertenversammlung
Die Mitglieder des RDB e.V. werden in den Hauptversammlungen des Vereins durch Delegierte vertreten. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Vertretern der Bezirksvereine und den Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes zusammen. Die Bezirksvereine mit weniger als 600 Mitgliedern stellen aus ihrem Bezirksverein für je angefangene 75 Mitglieder einen Vertreter.
Die Bezirksvereine mit mehr als 600 Mitgliedern stellen aus ihrem Bezirksverein für je angefangene 75 Mitglieder einen Vertreter und für die über 600 hinaus gehenden Mitglieder für je angefangene 50 Mitglieder einen weiteren Vertreter.
Der Delegiertenversammlung obliegen:
die Wahl des Hauptvorstandes und der 3 Kassenprüfer und ihrer Vertreter,
die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
die Beschlussfassung über wesentliche, den Zweck des Ringes und der Bezirksvereine berührende Fragen,
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
Die Delegiertenversammlungen werden vom Hauptvorstand in der Regel durch Anzeige in der Zeitschrift "bergbau" unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Jedes 2. Jahr findet eine ordentliche Delegiertenversammlung statt. Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Hauptvorstandes. Über den Hergang der Versammlung nimmt der Schriftführer eine Niederschrift auf, aus der die gefassten Beschlüsse zu ersehen sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Delegiertenversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Bezirksvereinen zuzustellen. Der Kassenbericht ist den Bezirksvereinen 4 Wochen vor der Delegiertenversammlung zur Kenntnis zu geben.
§ 14 Amtsdauer und Beschlussfähigkeit
Die Amtsdauer der Mitglieder des Hauptvorstandes beträgt 4 Jahre. Bis zur Neuwahl bleiben die Gewählten im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so hat der nächste Erweiterte Vorstand eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Die Wahl gilt bis zum nächsten, ordentlichen Delegiertentag. Dieser hat dann das zu wählende Vorstandsmitglied gegebenenfalls für den Rest der Wahlperiode zu wählen. Hauptvorstand und Erweiterter Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Satzungsänderungen sind von der Delegiertenversammlung mit 2/3 der Anwesenden zu beschließen.
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 4/5 aller Delegierten. Die Beschlüsse des Hauptvorstandes, des Erweiterten Vorstandes und des Delegiertentages werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für die Wahlen zum Hauptvorstand macht der Erweiterte Vorstand einen Vorschlag.
Das Nähere regelt die Geschäfts- und Wahlordnung. Wahlen zum Vorstand sind grundsätzlich geheim. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden, wenn nur ein Kandidat/in benannt ist und kein Delegierte/r widerspricht.
§ 15 Bezirksvereine
Die Mitglieder des RDB e.V. werden in Bezirksvereinen erfasst und betreut. Für die Bezirksvereine gilt die Rahmensatzung.
§ 16 Ausschüsse
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Erweiterte Vorstand Ausschüsse bilden.
§ 17 Ehrenrat
Der RDB hat einen Ehrenrat. Er besteht aus 7 Mitgliedern, die vom Delegiertentag für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Für die Wahl gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß. Der Ehrenrat tritt im Bedarfsfall zusammen und gibt sich dabei seine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Hauptvorstandes des RDB e. V. bedarf.
Der Hauptvorstand
Prof. Dr. Drebenstedt, Marian, Weitzel, Dondorf, Korten, Koch, Sollmann

Rahmensatzung für die Bezirksvereine des RDB e. V.

Nach § 15 der Satzung des Ringes Deutscher Bergingenieure e. V. werden zum Zwecke der Erfassung und Betreuung aller Mitglieder auf Beschluß des Erweiterten Vorstandes Bezirksvereine gebildet. Diese Bezirksvereine sind Glieder des RDB und in der Regel keine selbständigen juristischen Personen.
Um den Bezirksvereinen eine einheitliche Form zu geben, gilt für sie die folgende Rahmensatzung:
§ 1 Vorstand
Die Bezirksvereine wählen einen Vorstand.Für die Wahl der Vorstandsmitglieder gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 14 der Satzung des RDB sinn-gemäß.
§ 2 Ausschüsse
Die Bezirksvereine können zur Unterstützung ihres Vorstandes Ausschüsse bilden, die auf Weisung des Vorstandes tätig werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Aufnahme von Mitgliedern in den RDB wird den Bezirksvereinen zur selbständigen Erledigung im Rahmen des § 5 der Satzung übertragen.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Hauptvorstand des RDB.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Die Bezirksvereine können eigene Ehrenmitglieder ernennen.
§ 5 Regelung der Finanzlage
Die Bezirksvereine können über die ihnen belassenen Anteile aus den Mitgliedsbeiträgen und über sonstige Kassenbestände selbst verfügen, auf der Grundlage der Satzung und Geschäftsordnung.
§ 6 Durchführung der Mitgliederversammlungen
Zum Zwecke einer einheitlichen Meinungsbildung über alle den RDB berührenden Fragen finden in den Bezirksvereinen Mitgliederversammlungen nach Bedarf, möglichst jedoch einmal im Jahr, statt.
Den Mitgliederversammlungen obliegt die Wahl, die Entlastung des Vorstandes und die Wahlen der:
a) Delegierten für die Delegiertenversammlung (gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung)
b) Mitglieder des Erweiterten Vorstandes (gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung)
c) Mitglieder der Ausschüsse (gemäß § 2)
Zur Mitgliederversammlung muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
Über den Hergang der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der u.a. das Ergebnis der Wahlen und der gefaßten Beschlüssen zu ersehen ist.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 7 Ehrung der Mitglieder
Den Bezirksvereinen obliegen folgende Ehrungen der Mitglieder:
a) 25-, 40- und 50jährige Mitgliedschaft im RDB
b) 1. Schicht vor 35 Jahren
Auf Antrag werden den BV die für diese Ehrungen vorgesehenen Abzeichen, Urkunden und Häckel vom Hauptvorstand zur Verfügung gestellt.
Die Ehrungen sollen von den Bezirksvereinen in würdiger Weise im Rahmen einer Festveranstaltung oder der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
§ 8 Schlußbestimmungen
In allen Zweifelsfällen über die Handhabung der Rahmensatzung und den Ablauf der Mitgliederversammlungen in den Bezirksvereinen gelten die Satzung und die Geschäfts- und Wahlordnung des RDB entsprechend.
Diese Rahmensatzung tritt am 5. September 1987 in Kraft und wurde am 25. April 1992 vom "Erweiterten Vorstand" geändert.